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Technische Intelligenz – Die „leere Hülle“ und der Stichtag 30.06.1990

Alle Ingenieure/Dipl.-Ingenieure, Ing-Ökonome/Dipl.-Ing.-Ökonome, denen die Anerkennung ihrer Zusatzversorgungsanwartschaften der technischen Intelligenz verweigert oder aberkannt wurden, weil ihr VEB am 30.06.1990 angeblich eine „leere Hülle“ war, können aufatmen. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen, die bereits einen neuen Rentenbescheid erhalten haben und deren Rente eingegefroren wurde (sog. Aussparung).

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in mehreren Entscheidungen am 15. Juni 2010 die bisherige Rechtsprechung des 4. Senats im wesentlichen bestätigt und entschieden, dass sich die Frage, ob am 30.06.1990 noch ein VEB existierte oder nicht allein an dem Tag der Eintragung des Nachfolgeunternehmens in das Handelsregister orientiert. Die Recht-sprechung von Landesozialgerichten zum Datum des Fondsübergang, Datum des notariellen Vertrag wurde verworfen.

Verworfen wurde auch die Rechtsprechung des Landesozialgerichts Sachsen-Anhalt, nach der nur derjenige mit Anerkennung seiner Zusatzversorgungsanwartschaften rechnen konnte, der zu DDR-Zeiten einen Einzelvertrag/Urkunde erhalten hatte.

Was ist zu tun: Es ist bei der DRV Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme ein Antrag/Neufeststellungsantrag zu stellen. Diejenigen deren Rente bereits eingefroren wurde, sollten, sobald der neue Feststellungsbescheid vorliegt, rückwirkende Aufhebung des letzten Rentenbescheids und Neufeststellung ihrer Rente beantragen.

Ich unterstütze Sie gerne. Bitte rufen Sie an (03 91 / 7 23 80 00) und vereinbaren Sie einen Termin.

Tätigkeit in wissenschaftlichen Instituten und Forschungs-instituten, die selbständigen Einrichtungen der Wirtschaft waren

Mit Urteil vom 26.10.2004 hat das Bundessozialgericht (BSG), Aktenzeichen B 4 RA 40/04 R, entschieden, dass

· ein VEB Institut für Mikroelektronik und
· ein VEB Zentrum für Forschung und Technologie Mikroelektronik (ZFTM)

als den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellte Betriebe gelten. Voraussetzung ist, dass es sich um selbständige Einrichtungen der Wirtschaft handelte, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung ist.

In der Vergangenheit hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger eine Anerkennung der Zusatzversorgungsanwartschaften der technischen Intelligenz abgelehnt.

Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen