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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.12.2010 entschieden. dass der auf den Arbeitnehmer entfallende Finanzierungsanteil zur Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. Damit besteht auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Damit ist er auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Dieses Urteil ist allgemein ab dem 01.01.2011 anwendbar (Schreiben des Bundesministeruims für Finanzen vom 28.07.2001).
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können daher die Erstattung der ab 01.,01.2011 zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragen. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag.
Die Beitragsfreiheit hat zur Folge, dass dieser Arbeitnehmeranteil seit dem 01.01.2011 kein Arbeitsentgelt mehr ist. D.h., dass für Leistungen (Krankengeld, Rente, Arebeitslosengeld usw.) aus dieser Anteil nicht mehr berücksichtigt wird; die Leistungen sind aslso entsprechend niedriger.
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2010 haben Selbständige auch dann keinen Zugang zur GKV, wenn der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung (PKV) bereits vor dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beendet wurde.
In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit, in der PKV einen sogenanten Basistarif abzuschließen. Dazu ist der Harzt IV-Empfänger gesetzlich verpflichtet, da in Deutschland keiner mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein darf.
Lassen Sie sich als Selbständiger durch unabhängige Fachleute, wie es die Rentenberater sind, beraten, bevor Sie von der GKV ind die PKV wechseln.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die wechseln wollen. Lassen Sie sich von günstigen Tarifen in jungen Jahren nicht blenden. Im Alter wird es teuer, oftmals sehr teuer. Auch für Arbeitnehmer ist eine Rückkehr in die GKV oft nicht möglich.
Krankengeldempfänger, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten (zumeist vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen – MDK) erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf medizinische Leistungen der Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Dabei ist zu beachten:
Die Aufforderung sollte schriftlich erfolgen. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Krankenkasse in einem Gespräch/Telefonat zu einem derartigen Antrag drängen. Es handelt sich rechtlich bei der Aufforderung um einen belastenden Verwaltungsakt, der regelmäßig der Schriftform bedarf. Fordern Sie deshalb von Ihrer Krankenkasse einen schriftlichen Bescheid.
1. Die Krankenkasse muss Ihnen eine Frist von 10 Wochen, gerechnet vom Eingang der schriftlichen Aufforderung bei Ihnen, einräumen, in der Sie den Antrag stellen müssen. Sie können diese 10 Wochen voll ausnutzen. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Krankenkasse zu einem vorzeitigen Antrag drängen. Ihre Krankenkasse will in aller Regel nur die Ausgaben für Krankengeld sparen. Bedenken Sie, dass bei einer erfolglosen Reha Ihr Antrag rückwirkend als Rentenantrag gilt und das die Rente in den allermeisten Fällen niedriger ist als das Krankengeld.
2. Die Krankenkassen tun so, als wenn sie zu der Aufforderung gesetzlich verpflichtet sind. Nach dem Gesetz kann die Krankenkasse zum Reha-Antrag auffordern; sie muss es nicht. Die Aufforderung hat viel mehr im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu erfolgen, bei der die Krankenkasse Ihre berechtigten Interessen gegenüber dem Gemeinwohl abzuwägen hat. Dazu müsste Ihre Krankenkasse erst einmal eine Anhörung durchführen. Danach muss sie die Ermessenentscheidung in der Aufforderung begründen.
Viele Krankenkassen verstoßen immer wieder gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften. Gelegentlich wird sogar zum Reha-Antrag aufgefordert, ohne dass ein ärztliches Gutachten vorliegt.
Deshalb: Handeln Sie nicht voreilig, wenn Sie eine derartige Aufforderung Ihrer Krankenkasse erhalten. Lassen Sie sich fachlich beraten.
Rentenberater sind die Fachleute auch für die Krankenversicherung.