Rentenversicherung

Altersrente für Frauen - Ein Auslaufmodell

Bei der Altersrente für Frauen handelt es sich um eine auslaufende Rentenart. Sie kann nur noch von Versicherten in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.1952 geboren sind.

Ohne Abschläge haben Frauen Anspruch auf diese Altersrente wenn, sie

- vor dem 1.1.1952 geboren sind,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- ab dem 40. Geburtstag für mehr als 10 Jahre (mindestens 121 Monate)
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
gezahlt haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist,
- den Beruf aufgegeben haben (Berufsaufgabe) oder nur noch Einkünfte
innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielen.

Die Altersrente für Frauen kann bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann um bis zu 18 % gemindert.

DDR-Lohnunterlagen - Aufbewahrungsfrist endet Ende 2011

Am 31.12.2011 läuft für in den neuen Bundesländern vorhandenen Lohnunterlagen die Aufbewahrungsfrist der Arbeitgeber aus.

Diejenigen, die ihr Rentenkonto bisher nicht geklärt haben, sollten dies unverzüglich nachholen. Ansonsten könnte es erhebliche Probleme geben, verloren gegangene Unterlagen zu beschaffen bzw. höhere Entgelte (als monatlich 600,00 M) nachzuweisen. Das kann sich bei der Rentenhöhe nachteilig auswirken.

Die Kanzlei sowie auch andere Rentenberater sind gerne bei der Kontenklärung behilflich.

Direktversicherungen - Erstattung von Beitragsanteilen beantragen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.12.2010 entschieden. dass der auf den Arbeitnehmer entfallende Finanzierungsanteil zur Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. Damit besteht auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Damit ist er auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Dieses Urteil ist allgemein ab dem 01.01.2011 anwendbar (Schreiben des Bundesministeruims für Finanzen vom 28.07.2001).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können daher die Erstattung der ab 01.,01.2011 zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragen. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag.

Die Beitragsfreiheit hat zur Folge, dass dieser Arbeitnehmeranteil seit dem 01.01.2011 kein Arbeitsentgelt mehr ist. D.h., dass für Leistungen (Krankengeld, Rente, Arebeitslosengeld usw.) aus dieser Anteil nicht mehr berücksichtigt wird; die Leistungen sind aslso entsprechend niedriger.

Mit Begleitperson zur Begutachtung

Mitnahme von Begleitpersonen zur ärztlichen Begutachtung

Immer wieder machen Versicherte die Erfahrung, dass Gutachter eine Begutachtung ablehnen, wenn die Versicherten darauf bestehen, eine Begleitperson zur Untersuchung mitzunehmen. Von den Sozialgerichten wird die Weigerung des Versicherten, sich in Abwesenheit einer Vertrauensperson untersuchen zu lassen, gelegentlich noch als Verletzung der sozialen Mitwirkungspflicht gewertet. Durch das Verhalten der Gerichte kann es zu Nachteilen des Klägers bei der Beweisführung kommen. Die Gerichte unterstellen in derartigen Fällen, dass die Untersuchung des Klägers durch den Gutachter zu einem negativem Ergebnis für den Kläger geführt hätte. Immer mehr Richter erkennen jedoch das Recht der Versicherten auf eine Begleitperson inzwischen an.

Im Februar 2006 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu dieser Problematik einen richtungsweisenden Beschluss gefasst (Beschluss vom 23.02.2006, Az.: L 4 B 33/06), wie erst jetzt bekannt wurde. Der Anspruch des Klägers auf Mitnahme einer Begleitperson wurde erstmals obergerichtlich bestätigt.

Das LSG führt in seinem Beschluss u.a. aus, dass die Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des Untersuchten ein-greift und daher die Begleitung durch eine Vertrauensperson – selbst aus unsachlichen Gründen !!! – gerechtfertigt sein könne.

Ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen – gleich ob Ehepartner oder Rechtsbeistand – sei weder mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren in Einklang zu bringen.

Ein Ausschluss der Vertrauensperson von der Untersuchung ist nur gerechtfertigt, so das LSG, wenn der Gutachter dafür sachliche (!!!) Argumente hat. Die oft gehörte Argumentation, bei Anwesenheit eines Dritten können das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Begutachter und Untersuchten nicht hergestellt werden oder eine ordnungsgemäße Untersuchung sei nicht möglich, rechtfertigt nach Auffassung des LSG keinen Ausschluss der Vertrauensperson.

Ohne eine überzeugende Begründung für den Ausschluss der Vertrauensperson ist für das LSG das Misstrauen des zu Untersuchenden in die Objektivität des Gutachters nachvollziehbar und dieser damit von der Begutachtung ausgeschlossen.

Die Rechtfertigungslast liegt dabei auf Seiten des Sachverständigen. Der Gutachter muss also belastbare Argumente für seine Weigerung vorbringen können, nicht dagegen der Kläger für sein Beharren auf der Mitnahme einer Begleitperson.

Gleiches dürfte auch für Begutachtungen im Auftrag des Sozialleistungsträger gelten.

Dem Urteil des LSG kann nur zugestimmt werden. Zu oft sind Differenzen zwischen Berichten von Gutachtern und Stellungnahmen von Mandanten. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz bei allen Richtern an den Sozialgerichten und den Sachbearbeitern der Sozialleistungsträger durchsetzt und die noch vereinzelt anzutreffende ablehnende Rechtsauffassung aufgeben wird.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Aberkennung der Schwerbehinderung

Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält nur, wer bei Rentenbeginn schwerbehindert ist, für den also ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.

Wird der GdB von der Versorgungsverwaltung per Bescheid auf einen GdB von unter 50 herabgesetzt, besteht kein Anspruch auf diese Rente mehr. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.06.2010 gilt dies auch für die dreimonatige Übergansgzeit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verringerung des den (neuen) GdB feststellenden Bescheids. Diese Übergansgzeit verlängert nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Versicherte, die in den nächsten Jahren von dieser vorzeitigen Altersrente Gebrauch machen wollen, müssen gegen den den GdB herabsetzenden Bescheid Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, ist unbedingt vor dem zuständigen Sozialgericht Klage und ggf. gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung beim zuständigen Landessozialgericht einzulegen.

Diese Verfahren ziehen sich in aller Regel über mehrere Jahre hin. Während dieser Zeit wird der Herabsetzungsbescheid der Versorgungsverwaltung nicht rechtskräftig mit der Folge, dass der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten bleibt.

Sprechen Sie mich an, wenn Sie Unterstützung wünschen. Ich bin bundesweit tätig.

Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung erweitert

Personen, die bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren (z.B. Beamte) oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke) konnten bisher nur dann freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie zuvor eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hatten.

Diese Mindestversicherungszeit ist seit dem 11.08.2010 nicht mehr erforderlich. Wer versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, kann nunmehr auch ohne Vorversicherungszeit durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen einen gesetzlichen Rentenanspruch auf- oder ausbauen.

Rentenberater beraten, helfen und vertreten u.a. in allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Wunsch erstellen sie auch Alters-Vorsorgeanalysen.

Antragspflichtversicherung für Selbständige

Selbständige, die nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, können auf Antrag pflichtversichert werden. Diese Pflichtversicherung bleibt solange bestehen, wie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Ende der Antragspflichtversicherung, das hat erst das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.02.2011 bekräftigt, ist nicht vom freien Willen des Versicherten abhängig. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts gilt das auch, wenn z.B. das Gewerbe gewechselt wird.

Ein Ende der Antragspflichtversicherung ist somit immer an die Aufgabe der Selbständigkeit gebunden.

Alternativ können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Beide Versicherungsformen haben Vor- und Nachteile.

Bitte sprechen Sie mich an. Lassen Sie sich beraten, ob und wie Sie sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern können.